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Laut Entscheidung des UFS vom 15.1.2010 (GZ RV/2740-W/09) sind jene Teile des notariellen Honorars ohne betragsmäßige Begrenzung als Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes § 18 abzugsfähig, welche auf steuerliche Beratung entfallen. Im entschiedenen Anlassfall wurden mangels Detailierung der Honorarnote 5 % der Gesamtsumme vom UFS als abzugsfählige Sonderausgeaben anerkannt.

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