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Standen der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen solchen Verwandten gewöhnlich besteht, kann der Erblasser gemäß § 773a ABGB den Pflichtteil auf die Hälfte mindern. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Erblasser den persönlichen Kontakt mit dem Pflichtteilsberechtigten (z.B. Kind) grundlos abgelehnt hat. Der OGH (6 Ob 136/01h vom 01.09.2010) hat nun hierzu entschieden, dass es kein Grund für eine Pflichtteilsminderung ist, wenn sich der Erblasser "niemals als biologischer Vater des Kindes gefühlt hat". Das Gefühl, von der Mutter des Kindes "hineingelegt" worden zu sein, reicht für die Ablehnung des persönlichen Verkehrs mit dem Kind, und somit für eine Pflichtteilsminderung nicht aus!

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