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Bei Kaufverträgen, die nach dem 01.04.2024 abgeschlossen werden und nach dem 01.07.2024 beim Grundbuch einlangen, sind bei der Eintragung zum Erwerb des Eigentums an einer Liegenschaft, die der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Erwerbes dient, sowie bei der Eintragung eines Pfandrechtes zur Besicherung von Krediten, die zum Erwerb oder der Sanierung solcher Liegenschaften aufgenommen werden, keine Eintragungsgebühren zu bezahlen. Diese Regelung ist befristet bis zum 30.06.2026.

Voraussetzung für die Befreiung von der Eintragungsgebühr ist, dass das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude einem dringenden Wohnbedürfnis des einzutragenden Eigentümers dient. Diese Gebührenbefreiung können demnach nur natürliche Personen in Anspruch nehmen. Das dringende Wohnbedürfnis ist durch eine Meldebestätigung nachzuweisen. Der Nachweis kann auch nachträglich erbracht werden, wenn das Gebäude etwa zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht fertiggestellt und demnach noch nicht bezogen werden kann. In diesem Fall muss der Nachweis binnen drei Monaten ab Fertigstellung bzw. Übergabe, längstens aber fünf Jahre nach der Grundbuchseintragung, erbracht werden. Fällt innerhalb von fünf Jahren ab Übergabe bzw. Fertigstellung das dringende Wohnbedürfnis wieder weg, entfällt rückwirkend die Gebührenbefreiung und ist die Gebühr nachträglich zu entrichten.

Die Gebührenbefreiung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage (Liegenschaftswerte, Pfandrecht) bis zu EUR 500.000,-, wobei mehrere Pfandrechte zusammenzurechnen sind. Bei einer Bemessungsgrundlage von über EUR 500.000,- bis einschließlich EUR 2 Millionen wird die Gebühr lediglich für den den Betrag von EUR 500.000,- übersteigenden Teil vorgeschrieben. Liegt die Bemessungsgrundlage über EUR 2 Millionen entfällt die Befreiung vollständig.

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